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Maßgebend sind in jedem Fall die jeweils aktuellen Gesetzestexte, insbesonderem die 'Berufsordnungen für Ärzte' der Bundesländer. Dieser Beitrag kann deshalb nur unverbindlich informieren. Er stellt keine Rechtsberatung dar, es kann keine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität der gemachten Angaben übernommen werden
Das Arztwerberecht in Deutschland ist eine Regelung, die die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung von Ärzten darlegt. Gesetzliche Grundlagen des Arztwerberechts sind die jeweiligen 'Berufsordnungen für Ärzte' der Bundesländer, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Als Grund für die Einschränkungen bei der Werbung durch Ärzte führt der Gesetzgeber an, daß damit eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes durch Verwendung kommerzieller Werbemethoden verhindern werden soll. Patienten sollen bei der Arztwahl unbeeinflußt durch kommerzielle Aspekte entscheiden können.
Eine genaue Definition dessen, was erlaubt und verboten ist, kann kaum gegeben werden und unterliegt in der Regel der Interpretation der Rechtsprechung. So sind die Werbemethoden in Printmedien und im Internet sehr verschieden. Es werden auch große Unterschiede gemacht zwischen der Werbung einer Klinik oder eines niedergelassenen Arztes. Ebenfalls wichtig ist die 'Zielgruppe'. Eine Tageszeitung unterliegt anderen Gegebenheiten und Einschränkungen als die medizinische Fachpresse.
Niedergelassenen Ärzten ist jede Form der Werbung, die über eine sachliche Information hinausgeht, verboten. Da für Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen die jeweilige Berufsordnung nicht gilt, dürfen sie werben, allerdings nur im Rahmen der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes. So kann ein Arzt kleine, unauffällige Annoncen mit seinen Öffnungszeiten in einer lokalen Tageszeitung schalten. Diese Inserate sollten keine Behandlungsmethoden enthalten, dies könnte als wettbewerbswidrig aufgefaßt werden.
Niedergelassene Ärzte sollten es vermeiden, in Arztkleidung sowie während der Ausübung ihres Berufes fotografiert zu werden. Dient ein Foto ausschließlich einer Publikation in medizinischer Fachpresse oder im Internet ausschließlich Ärzten zugänglichen Bereichen, darf ein Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit gezeigt werden.
Auf dem Arztschild dürfen Qualifikationen nur genannt werden, wenn sie von der Ärztekammer verliehen sind. Die Spezialisierung auf ein bestimmtes Gebiet ist zulässig, sofern man allgemeinverständliche Begriffe verwendet. Fremdwörter, lateinische Bezeichnungen und Abkürzungen dürfen nicht verwendet werden.
Ein Hinweis auf eine Zertifizierung wie DIN ISO 9001 oder vergleichbare ist auf Praxisschild, Briefbogen etc. nicht zulässig weil sie als ärztliche Qualifikation mißverstanden werden könnte. Ärzte dürfen außerdem kein Logo verwenden, dies gilt für alle Medien, auch das Internet. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 04. Februar 1999 allerdings entschieden, daß ein farbiges Logo von einem Zahnarzt verwendet werden darf. Inwieweit dieses Urteil verallgemeinert werden kann, ist noch umstritten.
Ärzte dürfen eine Homepage haben. Allerdings sind einige Einschränkungen zu beachten: